Führt ein Unternehmen mit Betriebsrat ein KI-System ein, hat der Betriebsrat fast immer mitzureden: Er muss rechtzeitig informiert werden, und sobald das System Verhalten oder Leistung von Beschäftigten auswerten kann, braucht es seine Zustimmung.
Beim Thema Betriebsrat und KI geht es deshalb weniger um die Frage, ob Sie ihn einbinden, sondern wie gut vorbereitet. Wer mit Datenflüssen, Protokollen und einem Entwurf der Betriebsvereinbarung kommt, ist schneller fertig als jemand mit Zusicherungen.
- Der Betriebsrat muss über geplante KI-Systeme rechtzeitig informiert werden, und sobald ein System Verhalten oder Leistung von Beschäftigten auswerten kann, braucht die Einführung seine Zustimmung.
- Dafür reicht es, dass das System objektiv dazu geeignet ist, etwa durch Chatverläufe mit Namen oder Nutzungsstatistiken pro Person.
- Am schnellsten kommen Sie mit offengelegten Datenflüssen, abschaltbarer Speicherung und einem Entwurf der Betriebsvereinbarung zur Einigung.
Wann hat der Betriebsrat bei KI ein Mitbestimmungsrecht?
Der wichtigste Paragraf ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Danach bestimmt der Betriebsrat mit bei technischen Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung der Beschäftigten überwachen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es nicht darauf an, ob Sie das wollen. Es reicht, dass das System objektiv dazu geeignet ist.
Bei einem KI-Assistenten ist das schnell der Fall. Chatverläufe mit Namen, Nutzungsstatistiken pro Person, Bewertungen von Antworten und Protokolle, wer wann was gefragt hat: All das kann Rückschlüsse auf Arbeitsweise und Leistung zulassen, auch wenn niemand sie zieht. Die Grafik oben zeigt das an einem Beispiel.
Seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz von 2021 nennt das Gesetz künstliche Intelligenz an mehreren Stellen ausdrücklich. Die Rechte im Überblick:
Die Rechte des Betriebsrats bei KI nach BetrVG
Informieren, bevor entschieden ist.
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig über geplante Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe unterrichten, ausdrücklich auch beim Einsatz von KI (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), und die Auswirkungen auf die Beschäftigten mit ihm beraten. Rechtzeitig heißt: solange sich die Planung noch ändern lässt, nicht nach der Vertragsunterschrift.
Zustimmung nötig, wenn Auswertung möglich ist.
Kann das System Verhalten oder Leistung auswerten, braucht die Einführung die Zustimmung des Betriebsrats. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Das ist der Punkt, an dem sich die meisten KI-Projekte verzögern.
Regeln für alle und Belastung.
Verbindliche Verhaltensregeln für alle, etwa ein Nutzungsverbot bestimmter Dienste, können die Ordnung des Betriebs betreffen (Nr. 1). Verändert KI die Arbeit so, dass neue psychische Belastungen entstehen, kann der Gesundheitsschutz betroffen sein (Nr. 7).
Bei KI gilt er als erforderlich.
Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, die Einzelheiten werden vereinbart.
Auch wenn KI Richtlinien mitentwickelt.
Richtlinien für Einstellung, Versetzung oder Kündigung brauchen die Zustimmung des Betriebsrats, auch wenn KI bei ihrer Aufstellung eingesetzt wird.
Führen Sie ein mitbestimmungspflichtiges System ohne Zustimmung ein, kann der Betriebsrat verlangen, dass Sie es nicht weiter nutzen, notfalls im Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht. Ein Projekt, das schon läuft, steht dann still. Auch deshalb lohnt der frühe Start.
Kurz gesagtInformieren müssen Sie immer. Zustimmen muss der Betriebsrat, sobald das System Leistung oder Verhalten auswerten kann: die Eignung reicht.
Was das Hamburger KI-Urteil bedeutet, und was nicht
Das Arbeitsgericht Hamburg hat im Januar 2024 entschieden, dass der Betriebsrat nicht mitbestimmen musste, als ein Arbeitgeber die Nutzung generativer KI-Dienste im Browser erlaubte. Die Beschäftigten nutzten eigene Konten, und der Arbeitgeber hatte keinen Zugriff auf die Daten. Ohne Zugriff keine Überwachung.
Für ein KI-System, das Ihr Unternehmen selbst einführt und betreibt, gilt dieser Gedanke gerade nicht. Dann haben Sie Zugriff auf Verläufe und Protokolle, und die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 greift in der Regel. Das Urteil ist eine Einzelfallentscheidung im Eilverfahren; verlassen Sie sich für ein eigenes System nicht darauf.
Dazu kommt ein praktischer Punkt: Private Konten lösen das Mitbestimmungsthema, schaffen aber ein anderes. Was Beschäftigte dort eingeben, verlässt Ihr Unternehmen ohne Vertrag und ohne Kontrolle. Eine KI-Richtlinie, die regelt, welche Dienste erlaubt sind, braucht deshalb fast jedes Unternehmen, und sie ist selbst ein Thema für den Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 1).
Kurz gesagtPrivate Konten ohne Zugriff des Arbeitgebers: keine Mitbestimmung. Ihr eigenes System: in der Regel schon.
Was der EU AI Act zusätzlich verlangt
Neben dem Betriebsverfassungsgesetz gelten drei Pflichten aus dem EU AI Act, die das Gespräch mit dem Betriebsrat berühren. Der Digital Omnibus, in Kraft seit Juli 2026, hat zwei davon geändert:
- KI-Kompetenz (Art. 4). Seit Februar 2025 müssen Unternehmen, die KI einsetzen, Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten zu fördern. Eine Prüfung oder ein Zertifikat verlangt das Gesetz nicht. In der Praxis reichen eine Nutzungsrichtlinie, eine kurze Schulung und eine Ansprechperson.
- Transparenz (Art. 50). Seit August 2026 müssen Menschen erkennen können, dass sie mit einer KI sprechen.
- Hochrisiko-KI am Arbeitsplatz (Art. 26 Abs. 7). Wer ein Hochrisiko-System am Arbeitsplatz einsetzt, etwa zur Bewerberauswahl, muss Arbeitnehmervertretung und Beschäftigte vorher informieren. Diese Pflicht gilt nach dem Omnibus ab dem 2. Dezember 2027. Ein Wissensassistent für interne Dokumente ist in der Regel kein Hochrisiko-System.
Wie Sie Ihr System einordnen, prüfen Sie mit dem Risikoklassen-Check. Alle Fristen stehen auf unserer Seite zum EU AI Act.
Kurz gesagtKI-Kompetenz fördern ohne Zertifikatspflicht, KI kennzeichnen seit August 2026, Hochrisiko am Arbeitsplatz ab Dezember 2027.
Warum ein KI-Assistent schnell als Überwachung gilt
Viele Funktionen, die Administratoren schätzen, sind aus Sicht des Betriebsrats Überwachungstechnik. Das gilt auch für sinnvolle Funktionen. Ein Audit-Log etwa brauchen Sie für Sicherheit und Nachweise. Es zeigt aber auch, wer wann was getan hat, und ist damit geeignet, Verhalten auszuwerten.
Die Lösung ist nicht, auf solche Funktionen zu verzichten, sondern ihren Zweck festzuschreiben: Das Audit-Log dient der Sicherheit und der Aufklärung von Vorfällen, nicht der Leistungskontrolle. Genau das gehört in die Betriebsvereinbarung.
Prüfen Sie dafür jede Funktion mit zwei Fragen. Speichert sie etwas über eine bestimmte Person? Und wer kann das sehen? Was sich abschalten lässt, schalten Sie ab, wenn Sie es nicht brauchen. Was Sie brauchen, bekommt einen festen Zweck, eine Frist und einen kleinen Kreis von Berechtigten.
Kurz gesagtNicht die Funktion ist das Problem, sondern ein offener Zweck. Schreiben Sie fest, wofür Protokolle da sind.
Was gehört in eine Betriebsvereinbarung KI?
Eine Betriebsvereinbarung KI legt fest, wofür das System genutzt wird und wofür nicht. Diese neun Punkte sollten Sie im Entwurf abdecken:
Alle Punkte abgehakt. Gut vorbereitet.
Der Punkt „Änderungen“ wird am häufigsten vergessen. KI-Systeme bekommen laufend neue Funktionen und Modelle. Regeln Sie, welche Änderungen eine neue Beteiligung auslösen und welche nicht, sonst beginnt die Diskussion mit jedem Update neu.
Prüfen Sie parallel, ob Sie eine Datenschutz-Folgenabschätzung brauchen. Bei KI mit Beschäftigtendaten ist das häufig der Fall, und beide Dokumente beantworten viele gleiche Fragen. Wie das geht, lesen Sie in unserem Leitfaden zur DSFA.
Kurz gesagtNeun Punkte decken die Betriebsvereinbarung ab: vergessen Sie die Regel für Änderungen nicht.
Wie bereiten Sie das Gespräch mit dem Betriebsrat vor?
- Früh informierensobald das Projekt geplant ist, nach § 90 BetrVG
- Datenflüsse zeigenwohin Fragen und Dokumente gehen, und wohin nicht
- Protokolle offenlegenwas gespeichert wird, wer es sieht, wie lange
- Entwurf vorlegeneine Betriebsvereinbarung, die Kontrolle ausschließt
- Pilot mit Bewertungein Team, klare Quellen, gemeinsamer Rückblick
Kommen Sie mit Belegen, nicht mit Zusicherungen. Ein Bildschirm, der zeigt, dass die Speicherung von Chatverläufen abgeschaltet ist, überzeugt mehr als ein Satz im Datenblatt. Und planen Sie den Sachverständigen des Betriebsrats von Anfang an ein, mit Zeit und Budget.
Ob Sie RAGSuite in der RAGSuite Engine nutzen oder auf eigenen Servern betreiben: Die Einstellungen, nach denen der Betriebsrat fragt, legen Sie fest, und Sie können sie im System zeigen.
- Speicherung abschaltbar. Für Chat und Suche lässt sich die Speicherung von Verläufen ausschalten, in jedem Plan.
- Löschfristen. Sie legen fest, wie lange Daten bleiben.
- Rollen und Teams. Administratoren und Mitglieder sehen unterschiedliche Dinge.
- Audit-Log. In der Community Edition die letzten 15 Tage, in der RAGSuite Engine und Enterprise vollständig mit Filter und Export. Wer es einsehen darf, regeln Sie in der Betriebsvereinbarung.
- KI-Hinweis im Widget. Nutzer erkennen, dass sie mit einer KI sprechen.
- Datenweg. Auf eigenen Servern sendet RAGSuite keine Nutzungsdaten an uns. In der RAGSuite Engine verarbeiten wir die Daten als Auftragsverarbeiter nach Ihrem Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
Mehr zu Datenschutz-Pflichten lesen Sie auf unserer Seite KI-Datenschutz im Unternehmen. Die Funktionen im Detail zeigen Administration & Sicherheit und das Trust Center.
Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Binden Sie Ihren Betriebsrat und Ihre Rechtsberatung für die Einzelheiten ein.
Kurz gesagtFrüh informieren, Belege zeigen, Entwurf vorlegen, Pilot gemeinsam bewerten.
Schreiben Sie die Regeln auf, bevor Sie mit dem Betriebsrat sprechen, mit der kostenlosen KI-Richtlinie oder im Gespräch mit Stefan.
Häufige Fragen
Muss der Betriebsrat der Einführung von KI zustimmen?
Wenn das KI-System Verhalten oder Leistung von Beschäftigten auswerten kann, ja (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Dafür reicht die objektive Eignung, etwa durch Chatverläufe mit Namen oder Nutzungsstatistiken. Unabhängig davon müssen Sie ihn nach § 90 BetrVG rechtzeitig über die geplante KI informieren und die Auswirkungen beraten.
Muss der Betriebsrat mitbestimmen, wenn Beschäftigte KI-Dienste privat nutzen?
Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom Januar 2024 nicht, wenn Beschäftigte eigene Konten nutzen und der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die Daten hat. Für ein System, das Ihr Unternehmen selbst einführt und betreibt, gilt das nicht. Dann haben Sie Zugriff auf Verläufe, und die Mitbestimmung greift in der Regel.
Darf der Betriebsrat einen Sachverständigen hinzuziehen?
Ja. Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG als erforderlich. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, die Einzelheiten werden vereinbart. Planen Sie dafür Zeit und Budget ein, statt es als Verzögerung zu betrachten.
Was gehört in eine Betriebsvereinbarung KI?
Zweck und Einsatzbereich, die eingesetzten Systeme, die eingelesenen Daten, Protokollierung und Speicherfristen, der Ausschluss von Leistungs- und Verhaltenskontrolle, Zugriffsrechte auf Protokolle, das Verfahren bei Änderungen, Schulung nach Art. 4 EU AI Act und ein Termin zur gemeinsamen Überprüfung. Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Was passiert, wenn wir KI ohne Zustimmung des Betriebsrats einführen?
Ist das System mitbestimmungspflichtig, kann der Betriebsrat verlangen, dass Sie die Nutzung unterlassen, notfalls per einstweiliger Verfügung vor dem Arbeitsgericht. Ein laufendes Projekt steht dann still, und das Vertrauen leidet. Schneller ist der umgekehrte Weg: früh informieren, Datenflüsse zeigen und einen Entwurf der Betriebsvereinbarung vorlegen.
Quellen
- BetrVG § 87: Mitbestimmungsrechte: Überwachung, Ordnung, Gesundheitsschutz
- BetrVG § 90: Unterrichtungs- und Beratungsrechte: KI ausdrücklich genannt
- BetrVG § 80: Allgemeine Aufgaben (Abs. 3 Sachverständige): Sachverständiger bei KI
- BAG, Beschluss vom 13.12.2016, 1 ABR 7/15: objektive Eignung zur Überwachung reicht
- ArbG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2024, 24 BVGa 1/24 (Besprechung activeMind.legal): KI-Dienste über private Konten
- EU AI Act, Reg. (EU) 2024/1689 as amended by Reg. (EU) 2026/1744: Art. 4, 26, 50
Stefan betreut Kunden aus öffentlicher Verwaltung und regulierten Branchen. Er schreibt über DSGVO, EU AI Act, Betriebsrat und Ausschreibungen.